Hinweis

für alle Immobilieneigentümer, die als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen sind:

Sie besitzen eine Immobilie und im Grundbuch ist als Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen?
Das ist der Fall, wenn die Eintragung in der Ersten Abteilung des Grundbuchs auf Ihren oder einen anderen Namen mit einem Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „GbR“ lautet.

In diesem Fall haben Sie seit dem 01.01.2024 Handlungsbedarf, sobald Sie Veränderungen im Grundbuch beantragen möchten (z. B. bei der Eintragung von Belastungen im Grundbuch, bei etwaigen Übertragungen oder Verkäufen oder wenn Sie ihr Grundbuch berichtigen lassen wollen, z. B. nachdem ein Mitgesellschafter ausgeschieden und durch einen anderen Gesellschafter ersetzt wurde. Dies gilt auch, falls für Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem anderen (fremden) Grundbuch eine Eintragung vorgenommen werden soll, z. B. für ein Wege- oder Leitungsrecht.

Eintragungen im Grundbuch können gemäß § 47 Abs. 2 GBO und Wegfall des § 899a BGB seit dem 01.01.2024 nur noch erfolgen, wenn Sie zuvor Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das neue Gesellschaftsregister angemeldet haben - mit notariell beglaubigter Registeranmeldung - und die Eintragung in dieses Register auch bereits erfolgt ist.

Um grundbuchfähig zu sein, bedarf es also zuerst der Eintragung Ihrer GbR in das neue Gesellschaftsregister!

Das neue Gesellschaftsregister wird bei dem Amtsgericht geführt, das auch das Handelsregister führt, das für den Sitz der Gesellschaft zuständig ist.

Das sollten Sie wissen:

  • zur Registrierung Ihrer GbR in dem neuen Gesellschaftsregister bedarf es einer Registeranmeldung. Die Unterschriften aller Gesellschafter sind notariell zu beglaubigen.
    Den Text der Anmeldung können wir bei Bedarf für Sie entwerfen.
  • Mit der Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister ist Ihre GbR eine eingetragene Personengesellschaft.
    Sie müssen insoweit künftig beachten, dass die Regeln des Transparenzregisters gelten (diesem Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes gemeldet werden). Das Transparenzregister muss stets aktuell gehalten werden, weil andernfalls hohe Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt verhängt werden können.
  • Es kann sinnvoll sein, den Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR neu zu schaffen bzw. zu überarbeiten, auch um die Einhaltung gesetzlicher Pflichten aller Gesellschafter abzusichern (z.B. die Pflichten nach vorstehendem Listenpunkt).

Sie benötigen eine Beratung?
Gern stehen wir Ihnen, nach Vereinbarung eines Termins, zur Verfügung.

Thomas Sandberg

040-53411-134
Telefax: 040 53411-310
E-Mail: sandberg@thun-steiner.de